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SATZUNG

Satzung des Vereins Mitmach-Bauernhof Mallewupp e.V.


§ 1  Name und Sitz, Geschäftsjahr  


(1) Der Verein trägt den Namen Mitmach-Bauernhof Mallewupp e.V., hat seinen Sitz in Krefeld und ist beim Amtsgericht Krefeld im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins  


(1) ) Zweck des Vereins ist die Betreuung und Beschäftigung von Vorschulkindern, Schulkindern und Jugendlichen (gem. dem kommunalen Jugendförderplan der Stadt Krefeld) in ländlichem Umfeld zur Vermittlung natürlicher und ökologischer Zusammenhänge. Dabei sollen durch geeignete Angebote gleichzeitig die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen gefördert werden.


(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, insbesondere Kinder, aber auch Jugendliche aus rein urbanem und/oder sozial schwierigem Umfeld langfristig und regelmäßig an die Natur heranzuführen. Dabei sollen das zu vermittelnde Wissen um landwirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge (Nutztierhaltung, Obst- und Gemüseanbau) und deren Kreisläufe (Kompostierung, Regenwassergewinnung) ebenso wie die Freude, einfach an der frischen Luft zu toben und zu spielen, im Vordergrund stehen.
Hierbei sind die Aufarbeitung von Erfahrungslücken inhaltlicher Art (wo kommen die Lebensmittel her, wo die Wolle für den Schal?) wie auch sinnlicher Art (Erde, Matsche, Wasser, Fell und Federn) sowie die Vermittlung sozialer Kompetenz (gemeinsam Spaß haben, aber auch Konflikte lösen lernen) wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Zielsetzung.


(3) Satzungsmäßige Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

(a) Betreuung von Kindern und Jugendlichen ab dem Vorschulalter unter Berücksichtigung der unter Punkt (2) genannten Zielsetzung
(b) Erproben, Einüben und Verbessern körperlicher Fähigkeiten (motorisch, sensorisch) insbesondere für benachteiligte Kinder
(c) Einbeziehen der Kinder in landwirtschaftliche, gärtnerische und tierhalterische Tätigkeiten (sähen, pflegen, ernten, verarbeiten, Weidepflege, füttern etc.)
(d) Themenorientierte Einzelveranstaltungen, z.B. mit  Förster, Falkner etc.; Jahreszeitenfeste wie Erntedank, etc.
(e) Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten, Schulen und Jugendeinrichtungen

 

(4) Der Verein kann zu diesem Zweck im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse des Vereins liegen. Der Vereinszweck wird unter anderem durch die Einrichtung entsprechender Flächen erreicht.


(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung (AO).

(6) Der Verein kann zur Finanzierung dieser Aufgaben einen Zweckbetrieb gründen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit  


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinnes Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


(3) Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben zu keinem Zeitpunkt, weder bei einer Vereinsauflösung, noch bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitglieder  


(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich engagiert, aktiv an der Entwicklung des Vereins teilnimmt und voll hinter den Zielen des Vereins steht.


(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für den Fall der Aufnahme wird damit gleichzeitig die bestehende Satzung des Vereins anerkannt. Auf Verlangen ist ein Exemplar dieser Satzung in der geltenden Fassung auszuhändigen.


(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Beitrittswilligen ab, wird ihm ein Anrufungsrecht für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eingeräumt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit und ist unanfechtbar.

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(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. In Absprache mit dem Vorstand  kommen hierfür insbesondere in Betracht:
(a) Aktive Mitarbeit, (b) Werben von Mitgliedern in Absprache  mit dem Vorstand, (c) Eröffnen von Finanzquellen.


(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzuhaben. Soweit dies nicht in den Mitgliederversammlungen im Rahmen des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts geschieht, können dem Vorstand auch außerhalb der Mitgliederversammlung Anregungen unterbreitet werden, die dieser im Rahmen seiner Arbeit zu würdigen hat.

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(6) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Kündigung, die jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden muss, (b) durch  Aberkennung der Mitgliedschaft,  (c) durch Ausschluss, (d) durch Tod oder (e) im Falle der Auflösung der juristischen Person.

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(7) Der Vorstand kann mit einer einfachen Mehrheit die Mitgliedschaft aberkennen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Auf die Möglichkeit der Aberkennung muss in der Mahnung hingewiesen werden.


(8) Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen. wenn es dem Vereinszweck in grober Weise zuwiderhandelt, den Verein oder dessen Ansehen erheblich schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen schriftliches Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder per Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Beschluss über die Ausschließung.  Über die Berufung entscheidet die nächste folgende ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte des jeweiligen Mitgliedes. Es wird als Nichtmitglied behandelt. Diese Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.


§ 5  Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz  

 

1) Der Verein kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

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(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, langjährige Mitglieder des Vertretungsvorstandes zu Ehrenvorsitzenden  zu ernennen.

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§ 6 Stimm- und Wahlrecht

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(1)    Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als Mitglied des Vertretungsvorstandes kann nur gewählt werden, wer dem Verein als ordentliches Mitglied seit mindestens einem Jahr angehört oder, wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Einjahres-Sperre aufhebt. Der Beschluss bedarf der ZweidrittelMehrheit.


(2)    Das aktive Wahlrecht kann erstmals in dem auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Geschäftsjahr ausgeübt werden.


(3)    Diese Rechte ruhen, wenn ein Mitglied dem Ausschlussverfahren gem. § 5.8 der Satzung unterliegt.


4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar. Gewählt werden kann auch derjenige, der an der Teilnahme zur Wahlversammlung verhindert ist, aber seine Bereitschaft zur Annahme der Wahl spätestens bis Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich erklärt hat.


§ 7 Mitgliederbeiträge  


(1) Es werden Mitgliederbeiträge erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes entscheidet.  Es handelt sich dabei um Mindestbeiträge, deren Erhöhung in das Ermessen jedes Mitglieds gestellt ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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(2) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen Personen fest.

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(3) Der Beitrag ist jeweils im Voraus zum 01. März eines jeden Geschäftsjahres fällig und zu entrichten.

 

§ 8 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:


(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung  

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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresabschluss. b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl und Abberufung des Vorstandes d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. e) Entscheidungen zu Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes gem. Ziff. 4.3. und 4.8. der Satzung f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ernennung eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes (§ 5) g) Festsetzung des Mindestbeitrages (§ 7) h) Änderungen der Satzung (§ 11) i) Auflösung des Vereins (§ 13)


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Dabei werden den Mitgliedern die Entwicklung der Vereinsarbeit und die Kriterien für die vom Vorstand gefassten Beschlüsse vermittelt.  Die Versammlungen sind offen für Interessierte Menschen, wenn es die Mitgliederversammlung im Einzelfall nicht anders beschließt. Auf Wunsch des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können bestimmte Tagesordnungspunkte nicht öffentlich besprochen werden.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder der Vorstand wünscht oder wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.


(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.  Die Zustellung kann durch einfachen Brief erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Als Zustellungsort gilt jeweils die letzte in den Mitgliedsunterlagen vermerkte Anschrift. Die Einladung auf elektronischem Wege ist zulässig und gilt mit dem Absendetag als zugestellt. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit kurzer schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden  eingegangen sein. Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.


(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
 

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.


(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten im Einzelfall vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(8) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers sind Abstimmungen in geheimen Abstimmungsverfahren durchzuführen.


(9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: (a) dem/der 1. Vorsitzenden (b) dem/der 2. Vorsitzenden (c) mindestens 1 Beisitzer/in


(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden oder einen von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

(3) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann über eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen. Wenn Vorstandsmitglieder außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit im Mallewupp e.V. anderweitig beschäftigt sind, ist das zulässig. Der Bedarf benötigt die Genehmigung des Gesamtvorstandes.

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(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis längstens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.

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(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der Führung des Vereins und seiner Geschäfte. Er ist insbesondere für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.  Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein für die gewissenhafte Führung der Geschäfte verantwortlich. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand offenlegungs- und rechenschaftspflichtig.

 

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabeverteilung innerhalb des Vorstandes geregelt wird.

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(7) Der Vorstand trifft sich formlos und nach Bedarf. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Eine Tagesordnung ist für die Einberufung nicht erforderlich, dennoch sinnvoll. Die Ergebnisse und Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren geben. Das entsprechende Protokoll ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 11 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(a) Über die Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Text der alten und neuen Fassung der Satzung der Einladung beigefügt wurde.
(b) Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit ist die geänderte Fassung der Satzung vor Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vor zulegen.
(c) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 12 Datenschutz

  
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert.  Der Verein nutzt diese Daten ausschließlich für die eigene Mitgliederverwaltung. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt zu keinem Zeitpunkt. Andere Verfahrensweisen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins  


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zwecke einberufen wurde, beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

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2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerinitiative Rund um St. Josef e.V.,Corneliustr.143, Krefeld, zur ausschließlichen und unmittelbaren Nutzung für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke.

 

§ 14 Inkrafttreten  


Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung

vom 15.12.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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